Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich nicht über materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Gericht vorbehalten bleibt, prüft die Zivilkammer des Obergerichts im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob die Amtschreiberei bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, LF220032 E. 3.1). Die Testamentseröffnungsbehörde hat grundsätzlich alle der Einlieferungspflicht unterliegenden Verfügungen zu eröffnen, auch jene, die von der Eröffnungsbehörde als formungültig oder nichtig betrachtet werden.