dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich nicht über materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Gericht vorbehalten bleibt, prüft die Zivilkammer des Obergerichts im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob die Amtschreiberei bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, LF220032 E. 3.1).