Nebst der Lehre hält auch die Rechtsprechung fest, dass die Auslegung eines Testaments durch die Amtschreiberei immer nur provisorischen, unpräjudiziellen Charakter hat, d.h. sie hat keine materiell-rechtliche Wirkung. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet die Amtschreiberei nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten.