Die Beurteilung der materiellen Rechtslage ist nicht Sache der Eröffnungsbehörde, sondern des ordentlichen Zivilrichters. Die Auslegung durch die Eröffnungsbehörde ist vorläufig und unpräjudiziell, weshalb ihr keinerlei Verbindlichkeit oder materiellrechtliche Wirkung zukommt (vgl. Frank Emmel in: Daniel Abt/Thomas Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2019, Art. 557 ZGB N 3). 4.4 Nebst der Lehre hält auch die Rechtsprechung fest, dass die Auslegung eines Testaments durch die Amtschreiberei immer nur provisorischen, unpräjudiziellen Charakter hat, d.h. sie hat keine materiell-rechtliche Wirkung.