Es hätte ihrer Ansicht nach eine formelle Eröffnung ohne rechtliche Interpretationen und Würdigungen erfolgen müssen. 4.3 Zu eröffnen sind grundsätzlich alle der Einlieferungspflicht unterliegenden Verfügungen, auch jene, die von der Behörde als formungültig oder nichtig betrachtet werden (Daniel Leu/Daniel Gabrieli in: Thomas Geiser/Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2023, Art. 557 ZGB N 10). Die Behörde hat eine Prüfungspflicht, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt als eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen erscheinen und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht.