558 Abs. 2 ZGB). 4.2 Wie einleitend ausgeführt, eröffnete die Beschwerdegegnerin die zwei handschriftlichen Dokumente vom 23. Juni 2016 nicht formell, weil sie diese nicht als Testamente ansieht. Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Beschwerdegegnerin ihre Prüf- und Entscheidungskompetenzen überschritten bzw. missachtet habe. So habe sie nebst einer inhaltlichen Würdigung der letztwilligen Verfügungen auch eine rechtliche Qualifikation derer vorgenommen, welche dem Gericht vorbehalten sei. Es hätte ihrer Ansicht nach eine formelle Eröffnung ohne rechtliche Interpretationen und Würdigungen erfolgen müssen.