Es kann somit offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 1. Mai 2024 hätte anhören müssen, da eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs spätestens im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden wäre. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich von vornherein als unbegründet. 4.1 Art. 557 Abs. 1 ZGB schreibt vor, dass die Verfügung des Erblassers binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden muss. Zu der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen (Art. 557 Abs. 2 ZGB).