zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2018 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.4 Nach § 67bis Abs. 1 VRG kann die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht als auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend gemacht werden. Zumal die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantragt, würde eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen. Es kann somit offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 1. Mai 2024 hätte anhören müssen, da eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs spätestens im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden wäre.