Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie vor Erlass der streitigen Verfügung mindestens angehört und ihr die Möglichkeit hätte eingeräumt werden müssen, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch die streitige Verfügung erlassen, ohne die Beschwerdeführerin vorher anzuhören, womit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden und die angefochtene Verfügung nichtig sei. 3.3