Sie haben das Recht, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen. Die vorgängige Anhörung kann bei Dringlichkeit unterbleiben; sie ist möglichst bald nachzuholen (§ 23 Abs. 2 VRG). In nichtstreitigen Fällen und im Verfahren zur Festsetzung von Nebensteuern kann sie gänzlich unterbleiben (§ 23 Abs. 3 VRG). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie vor Erlass der streitigen Verfügung mindestens angehört und ihr die Möglichkeit hätte eingeräumt werden müssen, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen.