Dass der Beschwerdeführerin durch die Eröffnung an C.___ ein Nachteil entstanden sei, wird von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch wäre ein solcher erkennbar. 2.6 Nach dem Gesagten hat ein allfälliger Eröffnungsmangel keinen Nachteil auf Seiten der Beschwerdeführerin hervorgerufen und es ist aus diesem Grund nicht die von der Beschwerdeführerin beantragte Nichtigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2024 festzustellen. 3.1 Gemäss § 23 Abs. 1 VRG sind die Parteien vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides anzuhören. Sie haben das Recht, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen.