bereits in vielen Verfahren vor der Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, als Erbin oder Vermächtnisnehmerin behandelt worden sei. Dieses sei jeweils durch zeichnungsberechtigte Personen der A.___ vertreten worden. Die Adressierung sämtlicher Korrespondenz an die Adresse des C.___ sei bis anhin nie bemängelt worden. Daher habe die Beschwerdegegnerin davon ausgehen dürfen, dass auch die vorliegend umstrittene Verfügung korrekt adressiert sei. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2024 nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführerin durch die Eröffnung an C.__