_ richten müssen. Indem sie dies nicht getan habe, entfalte die Verfügung der Beschwerdegegnerin keinerlei Rechtswirkungen. 2.3 Gemäss § 3 lit. c der Gemeindeordnung der A.___ gehört zu den Aufgaben der A.___ insbesondere die Betriebsführung des C.___. Zu Recht hält die Beschwerdeführerin fest, dass A.___, mangels eigener Rechtspersönlichkeit des C.___, rechtmässige Adressatin und folglich Beschwerdeführerin ist. Es stellt sich die Frage nach den Auswirkungen der Zustellung der Verfügung vom 1. Mai 2024 an C.___. 2.4 Aus der mangelhaften Eröffnung eines amtlichen Schriftstücks dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.