558 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) erhalten alle an der Erbschaft Beteiligten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht. 2.2 Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 stellte die Beschwerdegegnerin im Nachlassverfahren von B.___ C.___ Dokumente zu. In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin nun geltend, dass C.___ ein Betrieb der A.___ sei. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit sei vorliegend die A.___ Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin hätte ihre Verfügung an die A.___ und nicht direkt an C.___ richten müssen.