Die Zivilkammer des Obergerichts beurteilt entsprechende Beschwerden gegen Entscheide des Amtschreibers (§ 30 Abs. 1 lit. g des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11, § 50 Abs. 2 der Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien, ASV, BGS 123.21). 2.1 Gemäss Art. 558 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) erhalten alle an der Erbschaft Beteiligten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht.