II. 1. Die Tätigkeit des Amtschreibers im Erbgangsverfahren unterliegt der Aufsicht des Obergerichtes. Gegen Anordnungen und Unterlassungen des Amtschreibers kann beim Obergericht innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme Beschwerde geführt werden (§ 225 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Zivilkammer des Obergerichts beurteilt entsprechende Beschwerden gegen Entscheide des Amtschreibers (§ 30 Abs. 1 lit. g des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).