Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2024 nahm die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), zur Beschwerde Stellung und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. 6. Am 23. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2024 ein. 7. Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Von der Durchführung einer Parteibefragung kann angesichts der klaren Sachlage abgesehen werden.