], m.A. im [...]) festzustellen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin B.___ förmlich zu eröffnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST. zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 4. Die einlässliche Begründung der Beschwerde wurde am 11. Juli 2024 eingereicht. 5. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2024 nahm die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), zur Beschwerde Stellung und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.