__ werden diese Dokumente nicht formell eröffnet. 3. C.___ wird von diesem Entscheid mittels der vorliegenden Verfügung in Kenntnis gesetzt. 3. Am 13. Mai 2024 erhob A.___ (C.___) (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Janine Spirig, Beschwerde gegen die Verfügung der Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, vom 1. Mai 2024 betreffend den Nachlass von B.___. Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2024 im Nachlass der B.___ (geb. [...]1936, verst. [...]2022, von [...] SO, zul. whft. gewesen in [...], m.A. im [...]) festzustellen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben.