Im Weiteren seien beide Dokumente mit dem Zusatz «Entwurf» gekennzeichnet, womit kein Testament vorliege. Unter diesen Standpunkten komme die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, zum Schluss, dass C.___ als in diesen Schriftstücken erwähnter Begünstigter die Dokumente vom 23. Juni 2016 nicht formell zu eröffnen seien, weil sie nicht als Testamente angesehen würden. Gestützt darauf wurde folgende Verfügung erlassen: 1. Die Dokumente, datiert vom 23. Juni 2016 und mit «Entwurf» überschrieben, werden nicht als Testamente qualifiziert. Sie entfalten keinerlei Rechtswirkung im vorliegenden Nachlassverfahren. 2. C.___ werden diese Dokumente nicht formell eröffnet.