Am 4. Juli 2012 sei die Verfügung ausserdem durchgestrichen und als ungültig bezeichnet worden. Die Verfügung entfalte demnach ohnehin keine Rechtswirkung mehr. In der Verfügung vom 1. Mai 2024 hielt die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, ausserdem fest, dass ihr zwei weitere handschriftliche Dokumente, datiert vom 23. Juni 2016, vorliegen würden. Der Auskunft der gesetzlichen Erben der Erblasserin zufolge, seien diese vom Ehemann der Erblasserin und nicht von ihr eigenhändig verfasst und unterzeichnet worden. Im Weiteren seien beide Dokumente mit dem Zusatz «Entwurf» gekennzeichnet, womit kein Testament vorliege.