{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2024-5_2024-09-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169345&W10_KEY=11061335&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6bc36e1bbc39fe44aac8391ef058e4b9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2024.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 20.09.2024 OGBES.2024.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlass der B.___ sel. 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Mai 2024 (Dossiereröffnung, COI, Rechnung an Klient, Dossierschliessung, Ablage, Empfang Vf. von Klient, Studium, Notieren Frist, E-Mails von und an Klientschaft, E-Mail an EA O-G , Anruf Klientschaft) erscheint ein Aufwand von insgesamt einer Stunde angemessen, insbesondere in Anbetracht der Länge der Verfügung der Beschwerdegegnerin (2 Seiten) und der Tatsache, dass zum Teil Kanzleiaufwand geltend gemacht wird, der bereits im Stundenansatz einer Anwältin inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Auch für die Arbeiten vom 8. Mai 2024 (E-Mail von Hr. [...], Studium Unterlagen, E-Mail an Klientschaft, Anruf an EA O-G, E-Mails von und an Klientschaft, Aktenstudium, E-Mail mit Einschätzung und Empfehlung an Klientschaft) erscheint ein Aufwand von insgesamt einer Stunde angemessen. Die Rechtsvertreterin hatte bereits am Vortag telefonisch und per E-Mail Kontakt mit der Klientschaft. Für die Arbeiten vom 10. und 13. Mai 2024 wurden 5.75 Stunden für drei E-Mails an die Klientschaft, eine E-Mail von der Klientschaft und die Beschwerde mit Beweismittelverzeichnis geltend gemacht. In Anbetracht der Länge der Beschwerde (5.5 Seiten ohne Deckblatt und Schlusswort) und dem bis dahin regen Austausch mit der Klientschaft erscheint ein Aufwand von total 4 Stunden angemessen. Der Aufwand für die Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin zwischen dem 29. Mai 2024 und 10. Juni 2024 sowie die E-Mail an die Klientschaft vom 29. Mai 2024 wird auf insgesamt 0.5 Stunden gekürzt. Beim Schreiben an das Obergericht vom 10. Juni 2024 handelt es sich um nicht zusätzlich zu entschädigenden Kanzleiaufwand. Davon wird auch bei der E-Mail an die Klientschaft, welche gleichentags verschickt wurde, ausgegangen. Diese Position von 0.5 Stunden am 10. Juni 2024 wird gestrichen. Der Aufwand vom 11. Juni 2024 für Empfang Akten EA O-G, Kurzstudium, Aktenstudium, E-Mail an Klientschaft, div. Mails von Klientschaft wird auf total 0.5 Stunden gekürzt. Der Anrufversuch an die Klientschaft vom 13. Juni 2024 ist nicht zu entschädigen. Der Aufwand zwischen dem 27. Juni 2024 und 23. August 2024 (ohne Schlussarbeiten), der mehrheitlich mit der Beschwerdebegründung zusammenhängt, ist auf total 3 Stunden zu kürzen, da die Beschwerdebegründung mehrheitlich mit dem Inhalt der Beschwerde vom 13. Mai 2024 übereinstimmt. Zudem handelt es sich beim Fristerstreckungsgesuch vom 19. August 2024 um nicht zusätzlich zu entschädigenden Kanzleiaufwand. Es resultiert ein zu entschädigender Aufwand von total 11.71 Stunden. Es ist ein Stundenansatz von CHF 280.00 angemessen. So resultiert ein Betrag von CHF 3'278.80 (11.71 Stunden à CHF 280.00). Zuzüglich Spesen von CHF 71.30 und Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich ein zu vom Kanton Solothurn zu entschädigender Betrag von CHF 3'621.45.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, vom 1. Mai 2024 wird aufgehoben. Die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, wird angewiesen die Dokumente vom 23. Juni 2016 formell an A.___ zu eröffnen.\n2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, A.___, C.___, den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'300.00 zurückzuerstatten.\n3. Der Kanton Solothurn hat A.___, C.___, eine Parteientschädigung von CHF 3'621.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nKofmel Zimmermann"}