{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2024-5_2024-09-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169345&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6bc36e1bbc39fe44aac8391ef058e4b9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2024.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 20.09.2024 OGBES.2024.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlass der B.___ sel. 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Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich von vornherein als unbegründet.\n4.1 Art. 557 Abs. 1 ZGB schreibt vor, dass die Verfügung des Erblassers binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden muss. Zu der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen (Art. 557 Abs. 2 ZGB). Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle der Behörde einzuliefern und von ihr zu eröffnen (Art. 557 Abs. 3 ZGB). Gemäss Art. 558 Abs. 1 ZGB erhalten alle an der Erbschaft Beteiligten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht. An Bedachte unbekannten Aufenthalts erfolgt die Mitteilung durch eine angemessene öffentliche Auskündung (Art. 558 Abs. 2 ZGB).\n4.2 Wie einleitend ausgeführt, eröffnete die Beschwerdegegnerin die zwei handschriftlichen Dokumente vom 23. Juni 2016 nicht formell, weil sie diese nicht als Testamente ansieht. Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Beschwerdegegnerin ihre Prüf- und Entscheidungskompetenzen überschritten bzw. missachtet habe. So habe sie nebst einer inhaltlichen Würdigung der letztwilligen Verfügungen auch eine rechtliche Qualifikation derer vorgenommen, welche dem Gericht vorbehalten sei. Es hätte ihrer Ansicht nach eine formelle Eröffnung ohne rechtliche Interpretationen und Würdigungen erfolgen müssen.\n4.3 Zu eröffnen sind grundsätzlich alle der Einlieferungspflicht unterliegenden Verfügungen, auch jene, die von der Behörde als formungültig oder nichtig betrachtet werden (Daniel Leu/Daniel Gabrieli in: Thomas Geiser/Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2023, Art. 557 ZGB N 10). Die Behörde hat eine Prüfungspflicht, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt als eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen erscheinen und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht. Dabei handelt es sich um eine vorläufige, unpräjudizielle Prüfung ohne materiell-rechtliche Wirkung. Im Zweifelsfalle ist die Eröffnung vorzunehmen, damit die am Nachlass Beteiligten die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor dem ordentlichen Richter geltend zu machen (Daniel Leu/Daniel Gabrieli, a.a.O., N 11). Die Beurteilung der materiellen Rechtslage ist nicht Sache der Eröffnungsbehörde, sondern des ordentlichen Zivilrichters. Die Auslegung durch die Eröffnungsbehörde ist vorläufig und unpräjudiziell, weshalb ihr keinerlei Verbindlichkeit oder materiellrechtliche Wirkung zukommt (vgl. Frank Emmel in: Daniel Abt/Thomas Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2019, Art. 557 ZGB N 3).\n4.4 Nebst der Lehre hält auch die Rechtsprechung fest, dass die Auslegung eines Testaments durch die Amtschreiberei immer nur provisorischen, unpräjudiziellen Charakter hat, d.h. sie hat keine materiell-rechtliche Wirkung. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet die Amtschreiberei nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich nicht über materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Gericht vorbehalten bleibt, prüft die Zivilkammer des Obergerichts im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob die Amtschreiberei bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, LF220032 E. 3.1). Die Testamentseröffnungsbehörde hat grundsätzlich alle der Einlieferungspflicht unterliegenden Verfügungen zu eröffnen, auch jene, die von der Eröffnungsbehörde als formungültig oder nichtig betrachtet werden. Denn die Testamentseröffnung dient den an der Erbschaft Beteiligten namentlich dazu, die letztwillige Verfügung zur Kenntnis zu nehmen und sie gegebenenfalls anfechten zu können. Mangelhafte letztwillige Verfügungen sind in der Regel lediglich anfechtbar, weshalb sie gültig bleiben, sofern sie nicht (mit Erfolg) angefochten werden. (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, LF220032 E. 3.4).\n4.5 Die Beschwerdegegnerin sah die Dokumente vom 23. Juni 2016 offensichtlich als Verfügungen von Todes wegen an, ansonsten sie diese in der Verfügung vom 1. Mai 2024 nicht zu erwähnen und keine Kopien hätte zustellen müssen. Dass sie diese in vorläufiger Auslegung nicht als Testamente qualifizierte, hätte keinen Einfluss auf die Eröffnung der Dokumente haben dürfen. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung sind sämtliche der Einlieferungspflicht unterliegenden Verfügungen zu eröffnen, auch jene, die die Amtschreiberei als formungültig oder nichtig betrachtet. Die Beurteilung der materiellen Rechtslage ist nicht Sache der Amtschreiberei und damit auch nicht Gegenstand der Überprüfung des Verfahrens durch die Zivilkammer des Obergerichts. Die Beschwerdegegnerin hätte auch die Dokumente vom 23. Juni 2016 formell eröffnen müssen.\n5. Die Beschwerde erweist sich als begründet, sie ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2024 ist aufzuheben und diese zu verpflichten, die Dokumente vom 23. Juni 2016 formell zu eröffnen."}