{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2024-5_2024-09-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169345&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6bc36e1bbc39fe44aac8391ef058e4b9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2024.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 20.09.2024 OGBES.2024.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlass der B.___ sel. 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Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11, § 50 Abs. 2 der Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien, ASV, BGS 123.21).\n2.1 Gemäss Art. 558 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) erhalten alle an der Erbschaft Beteiligten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht.\n2.2 Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 stellte die Beschwerdegegnerin im Nachlassverfahren von B.___ C.___ Dokumente zu. In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin nun geltend, dass C.___ ein Betrieb der A.___ sei. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit sei vorliegend die A.___ Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin hätte ihre Verfügung an die A.___ und nicht direkt an C.___ richten müssen. Indem sie dies nicht getan habe, entfalte die Verfügung der Beschwerdegegnerin keinerlei Rechtswirkungen.\n2.3 Gemäss § 3 lit. c der Gemeindeordnung der A.___ gehört zu den Aufgaben der A.___ insbesondere die Betriebsführung des C.___. Zu Recht hält die Beschwerdeführerin fest, dass A.___, mangels eigener Rechtspersönlichkeit des C.___, rechtmässige Adressatin und folglich Beschwerdeführerin ist. Es stellt sich die Frage nach den Auswirkungen der Zustellung der Verfügung vom 1. Mai 2024 an C.___.\n2.4 Aus der mangelhaften Eröffnung eines amtlichen Schriftstücks dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. Kein Rechtsnachteil besteht, wenn die fehlerhafte Eröffnung ihren Zweck trotz des Mangels erreicht hat. Es ist im individuell-konkreten Fall zu prüfen, ob die betroffene Person durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_901/2017 E. 2.2.4).\n2.5 In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2024 schilderte die Beschwerdegegnerin, dass C.___ bereits in vielen Verfahren vor der Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, als Erbin oder Vermächtnisnehmerin behandelt worden sei. Dieses sei jeweils durch zeichnungsberechtigte Personen der A.___ vertreten worden. Die Adressierung sämtlicher Korrespondenz an die Adresse des C.___ sei bis anhin nie bemängelt worden. Daher habe die Beschwerdegegnerin davon ausgehen dürfen, dass auch die vorliegend umstrittene Verfügung korrekt adressiert sei. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2024 nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführerin durch die Eröffnung an C.___ ein Nachteil entstanden sei, wird von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch wäre ein solcher erkennbar.\n2.6 Nach dem Gesagten hat ein allfälliger Eröffnungsmangel keinen Nachteil auf Seiten der Beschwerdeführerin hervorgerufen und es ist aus diesem Grund nicht die von der Beschwerdeführerin beantragte Nichtigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2024 festzustellen.\n3.1 Gemäss § 23 Abs. 1 VRG sind die Parteien vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides anzuhören. Sie haben das Recht, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen. Die vorgängige Anhörung kann bei Dringlichkeit unterbleiben; sie ist möglichst bald nachzuholen (§ 23 Abs. 2 VRG). In nichtstreitigen Fällen und im Verfahren zur Festsetzung von Nebensteuern kann sie gänzlich unterbleiben (§ 23 Abs. 3 VRG).\n3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie vor Erlass der streitigen Verfügung mindestens angehört und ihr die Möglichkeit hätte eingeräumt werden müssen, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch die streitige Verfügung erlassen, ohne die Beschwerdeführerin vorher anzuhören, womit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden und die angefochtene Verfügung nichtig sei.\n3.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2018 E. 4 mit weiteren Hinweisen)."}