{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2024-5_2024-09-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169345&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6bc36e1bbc39fe44aac8391ef058e4b9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2024.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 20.09.2024 OGBES.2024.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlass der B.___ sel. 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Darin habe die Erblasserin für den Fall, dass sie gleichzeitig mit ihrem Ehemann verstirbt, C.___ als Erben eingesetzt. Die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, hielt dazu fest, dass zufolge Vorversterbens des Ehemannes der Erblasserin am [...] 2020 die Verfügung nicht zur Auswirkung gelange. Am 4. Juli 2012 sei die Verfügung ausserdem durchgestrichen und als ungültig bezeichnet worden. Die Verfügung entfalte demnach ohnehin keine Rechtswirkung mehr. In der Verfügung vom 1. Mai 2024 hielt die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, ausserdem fest, dass ihr zwei weitere handschriftliche Dokumente, datiert vom 23. Juni 2016, vorliegen würden. Der Auskunft der gesetzlichen Erben der Erblasserin zufolge, seien diese vom Ehemann der Erblasserin und nicht von ihr eigenhändig verfasst und unterzeichnet worden. Im Weiteren seien beide Dokumente mit dem Zusatz «Entwurf» gekennzeichnet, womit kein Testament vorliege. Unter diesen Standpunkten komme die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, zum Schluss, dass C.___ als in diesen Schriftstücken erwähnter Begünstigter die Dokumente vom 23. Juni 2016 nicht formell zu eröffnen seien, weil sie nicht als Testamente angesehen würden. Gestützt darauf wurde folgende Verfügung erlassen:\n1. Die Dokumente, datiert vom 23. Juni 2016 und mit «Entwurf» überschrieben, werden nicht als Testamente qualifiziert. Sie entfalten keinerlei Rechtswirkung im vorliegenden Nachlassverfahren.\n2. C.___ werden diese Dokumente nicht formell eröffnet.\n3. C.___ wird von diesem Entscheid mittels der vorliegenden Verfügung in Kenntnis gesetzt.\n3. Am 13. Mai 2024 erhob A.___ (C.___) (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Janine Spirig, Beschwerde gegen die Verfügung der Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, vom 1. Mai 2024 betreffend den Nachlass von B.___. Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren:\n1. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2024 im Nachlass der B.___ (geb. [...]1936, verst. [...]2022, von [...] SO, zul. whft. gewesen in [...], m.A. im [...]) festzustellen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben.\n2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin B.___ förmlich zu eröffnen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n4. Die einlässliche Begründung der Beschwerde wurde am 11. Juli 2024 eingereicht.\n5. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2024 nahm die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), zur Beschwerde Stellung und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.\n6. Am 23. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2024 ein.\n7. Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Von der Durchführung einer Parteibefragung kann angesichts der klaren Sachlage abgesehen werden.\n"}