Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war sie zum vornherein aussichtslos. Bei Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Das von B.___ und C.___ am 22. April 2024 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, das keinen Bezug auf die vertretene A.___ nimmt, ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auch ein im Namen von A.___ gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hätte wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat daher die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Demnach wird erkannt: 1.