Weiter finden sich unter den von der Beschwerdeführerin eingereichten Belegen die Ernennungsurkunde von E.___ zum Beirat von F.___ durch die Sozialbehörde Oberer Leberberg vom 9. März 2009, die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages durch die Sozialbehörde Oberer Leberberg vom 7. Juni 2010 sowie die Genehmigung des Verkaufs der Liegenschaft durch den Vorsteher des Oberamtes Region Solothurn vom 23. Juni 2010. Im letzteren Beleg wird überdies der Verkehrswert der Liegenschaft, der durch ein Gutachten eines Architekturbüros geschätzt wurde, vermerkt. Auch hier ist die Beschwerdeführerin im Besitz sämtlicher für den Grundbucheintrag relevanten Belege.