O., N 13, mit Hinweis auf BGE 126 III 512, E. 3a). 6. In der Begründung ihrer Beschwerde nimmt die Beschwerdeführerin zunächst auf den verlangten Rechtsgrundausweis Bezug. Dessen Herausgabe sei verweigert worden. Weiter wird ausgeführt, die Akten der Vormundschaftsbehörde Oberer Leberberg Grenchen sowie die Akten des Oberamtes in Solothurn seien Bestandteil des Kaufvertrages. Die Herausgabe dieser Belege sei ebenfalls zu Unrecht verweigert worden. Die Beschwerdeführerin hat in ihren Beschwerdebeilagen den Vertrag über den Verkauf von GB [...] durch F.___, vertreten durch den Beirat E.___, an G.___ vom 17. Mai 2010 eingereicht. Dieser Kaufvertrag ist der Rechtsgrundausweis.