Nach Absatz 2 ist jede Person voraussetzungslos berechtigt, Auskunft über die Daten des Hauptbuches zu erhalten. Es sind dies die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung (Ziffer 1), den Namen und die Identifikation des Eigentümers (Ziffer 2) und die Eigentumsform und das Erwerbsdatum (Ziffer 3). Das Recht auf Einsichtnahme gemäss Art. 970 Abs. 1 ZGB geht weiter als das Recht auf Auskunftserteilung nach Absatz 2. Es steht demjenigen zu, der ein entsprechendes Interesse glaubhaft machen kann (Jürg Schmid/Ruth Arnet in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2023, Art. 970 N 4a).