Soweit das Obergericht als Ganzes als befangen und ungeeignet erklärt wird, ist dieses Ausstandsbegehren unzulässig. Auf ein pauschales Ausstandsgesuch ohne rechtsgenügliche Begründung und insbesondere ohne persönlichen Bezug ist von vornherein nicht einzutreten. 5. Die Öffentlichkeit des Grundbuches ist in Art. 970 ZGB geregelt. Es wird zwischen der Auskunftserteilung nach Absatz 2 und der Einsichtnahme nach Absatz 1 unterschieden. Nach Absatz 2 ist jede Person voraussetzungslos berechtigt, Auskunft über die Daten des Hauptbuches zu erhalten.