Im Weiteren werden bis auf Seite 5 Feststellungsanträge zur Beiratschaft von E.___ über F.___ und den Verkauf ihrer Liegenschaft vom 17. Mai 2010 gestellt. Diese beiden Gegenstände waren nicht Inhalt der angefochtenen Verfügung. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für die im Nachtrag vom 12. Februar 2024 gestellten Feststellungsanträge und das sinngemässe Ausstandsgesuch gegen G.___. Diese wirkt am vorliegenden Verfahren nicht mit. Soweit das Obergericht als Ganzes als befangen und ungeeignet erklärt wird, ist dieses Ausstandsbegehren unzulässig.