Es beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 3. Am 13. Mai 2024 replizierte die Beschwerdeführerin auf die Vernehmlassung des Erbschaftsamtes. 4. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der Verfügung vom 2. Februar 2024, in welcher das Grundbuchamt Grenchen-Bettlach das Gesuch um Akteneinsicht in die Belege des Kaufvertrages Nr. [...] vom 17. Mai 2010 abgewiesen hat. Sinngemäss beantragen sie damit Gutheissung ihres Einsichtsgesuchs. Im Weiteren werden bis auf Seite 5 Feststellungsanträge zur Beiratschaft von E.___ über F.___ und den Verkauf ihrer Liegenschaft vom 17. Mai 2010 gestellt.