eine Beschwerde beim Obergericht ein. Der Beschwerde liegt eine beglaubigte Generalvollmacht von A.___ für B.___ und C.___ bei. A.___ ist somit Beschwerdeführerin und nicht die bisher als Beschwerdeführer behandelten B.___ und C.___. Das Rubrum ist entsprechend zu berichtigen. Wenn im Folgenden von der Beschwerdeführerin gesprochen wird, so ist damit A.___ gemeint. Am 9. Februar 2024 liess die Beschwerdeführerin einen Nachtrag zu ihrer Beschwerde überbringen. Ein weiterer Nachtrag zur Beschwerde wurde am 15. Februar 2024 eingereicht. 2. Das Erbschaftsamt reichte seine Vernehmlassung am 13. März 2024 ein. Es beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.