{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2024-4_2024-05-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168382&W10_KEY=11061335&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d8ebeeb78bed30fbb0aa0fb6d33592bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2024.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 17.05.2024 OGBES.2024.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsichts- und Auskunftsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2693", "Zeit UTC": "20.03.2026 03:38:11", "Checksum": "5168ddab368ce2dab7e4ed7ee669f2ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 17.05.2024 OGBES.2024.4\nRegeste:\nAkteneinsichts- und Auskunftsrecht\n\n\n7. Aus der Replik der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2024 geht die Motivation und Auffassung der Beschwerdeführerin klar hervor: Sie erhebt als Alleinerbin Anspruch auf das Grundstück, das ihrer Tante F.___ enteignet worden sei und behauptet eine Übertragung ohne gültigen Rechtsgrundausweis. Inwiefern aufgrund dieses Standpunktes ein Interesse an der Einsicht weiterer – und welcher – Grundbuchbelege bestehen soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr liegt wie oben dargelegt mit dem Vertrag über den Verkauf dieses Grundstück ein Rechtsgrundausweis vor.\n8. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war sie zum vornherein aussichtslos. Bei Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Das von B.___ und C.___ am 22. April 2024 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, das keinen Bezug auf die vertretene A.___ nimmt, ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auch ein im Namen von A.___ gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hätte wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat daher die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 zu bezahlen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nHunkeler Schaller\nDas Bundesgericht ist mit Urteil vom 2. Juli 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Bger 5A_406/2024)."}