Aufzubewahren sind ohnehin nur die Belege, die relevant sind und im Inventar erwähnt werden. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Entwürfe, Vorversionen, Belege zu Beilagen und dergleichen zu archivieren. Dies gilt auch für den Entwurf des Testamentes von E.___. Es reicht, wenn sich die vollständige notariell beurkundete öffentliche letztwillige Verfügung vom 6. November 2009 bei den Akten befindet. Eine Kopie der Vollmacht von Frau A.___ vom 30. August 2016 findet sich in den Akten. Die Kopie der ID von Frau A.___ ist nicht relevant und daher nicht aufzubewahren. Ohnehin befindet sich in den Akten eine beglaubigte Vollmacht für E.___ vom 30. August