Die Beschwerdeführerin verlangt weiter die folgenden Akten gemäss den von ihr eingereichten Beilagen: - Entwurf letztwillige Verfügung E.___ gemäss Ablieferung Erbschaftsakten vom 15. Juli 2016 (Beilage 10) - Kopie ID von Frau A.___ und Kopie Vollmacht von Frau A.___ (Beilage 9) - Sämtliche Belege chronologischen Aufzeichnung der amtlichen Massnahmen (Beilage 7) 9. Das Erbschaftsamt führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe vorbehaltlos alle bei ihm im Archiv befindlichen Akten zugestellt. In nicht (mehr) vorhandene Akten kann keine Akteneinsicht mehr gewährt werden. Aufzubewahren sind ohnehin nur die Belege, die relevant sind und im Inventar erwähnt werden.