Die beiden ausgestellten Erbenbescheinigungen vom 6. Oktober 2016 enthalten denn auch eine Zweckangabe. Sie sollen die Liquidation der beiden darin erwähnten Bankkonten ermöglichen. Die Notwendigkeit einer Zweckangabe in der Erbenbescheinigung trifft sich mit dem bereits erwähnten fehlenden Rechtsschutzinteresse. Die Beschwerdeführerin gibt nicht an, welchem Zweck eine neue Erbenbescheinigung dienen sollte. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 8. Die Beschwerdeführerin verlangt weiter die folgenden Akten gemäss den von ihr eingereichten Beilagen: - Entwurf letztwillige Verfügung E._