Darüber hinaus übersieht die Beschwerdeführerin, dass sie in Ziffer 3 der Schlusserklärung zum Erbschaftsinventar E.___ mit der Liquidation der Erbschaft beauftragt hat. Weiter verlangt sie die Ausstellung einer neuen Erbenbescheinigung. Auch hier lässt sie offen, was sie mit einer neuen Erbenbescheinigung erreichen will. Ein Rechtsschutzinteresse ist nicht erkennbar. Nach § 34 Abs. 2 der Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (ASV; BGS 123.21) ist in der Erbenbescheinigung ihr Zweck anzugeben. Allgemein gehaltene Erbenbescheinigungen dürfen nicht ausgestellt werden. Die beiden ausgestellten Erbenbescheinigungen vom 6. Oktober 2016 enthalten denn auch eine Zweckangabe.