Ohnehin bleibt unklar, was die Beschwerdeführerin überhaupt erreichen will. Auf die Rügen betreffend das Inventar ist somit nicht einzutreten. 7. Die Beschwerdeführerin behauptet, die beiden am 6. Oktober 2016 ausgestellten Erbenbescheinigungen mit Liquidationsauftrag seien zu Unrecht ausgestellt worden und nichtig. Auch hier wird wieder ein unbegründeter Vorwurf einer Falschbeurkundung und einer Urkundenfälschung erhoben. Dies reicht nicht aus. Gestützt auf eine blosse Behauptung lässt sich keine Nichtigkeit feststellen. Darüber hinaus übersieht die Beschwerdeführerin, dass sie in Ziffer 3 der Schlusserklärung zum Erbschaftsinventar E.___ mit der Liquidation der Erbschaft beauftragt hat.