6. Angefochten ist das Schreiben des Erbschaftsamts vom 2. Februar 2024. Dieses befasst sich mit den zwei oben genannten Themen, nämlich die Ausstellung einer neuen Erbenbescheinigung und Akteneinsicht. Dennoch bestreitet die Beschwerdeführerin vorab den Inhalt des Inventars Nr. 105/2016 vom 6. Oktober 2016. Dieses Inventar war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Es ist schon lange in Rechtskraft erwachsen und kann nicht mehr angefochten werden. Schliesslich lässt sich mit der blossen Behauptung einer Urkundenfälschung und einer Falschbeurkundung keine Nichtigkeit des Inventars darlegen. Ohnehin bleibt unklar, was die Beschwerdeführerin überhaupt erreichen will.