Das Rubrum ist entsprechend zu berichtigen. Wenn im Folgenden von der Beschwerdeführerin gesprochen wird, so ist damit A.___ gemeint. 3. Am 15. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Nachtrag zu ihrer Beschwerde ein. Neue Anträge wurden darin nicht gestellt. 4. Das Erbschaftsamt reichte seine Vernehmlassung am 13. März 2024 ein. Es beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 5. Am 13. Mai 2024 replizierte die Beschwerdeführerin auf die Vernehmlassung des Erbschaftsamtes, ohne dass neue Anträge gestellt wurden. 6. Angefochten ist das Schreiben des Erbschaftsamts vom 2. Februar 2024.