Darin hätten diese stellvertretend für Frau A.___ die Ausstellung einer neuen Erbenbescheinigung geltend gemacht. Dazu hält das Erbschaftsamt fest, dass keine allgemein gehaltenen Erbschaftsbescheinigungen ausgestellt werden dürfen. Es wird jedoch die Ausstellung einer weiteren Erbenbescheinigung in Aussicht gestellt, falls ein weiterer Vermögenswert bekannt geworden sei. Weiter wird die bereits erfolgte und neuerliche Zusendung besser leserlicher Kopien des Erbschaftsinventars Nr. 106/2016 der am [...] verstorbenen D.___ festgehalten.