{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2024-3_2024-05-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168383&W10_KEY=11061335&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e82638b51df211f32c88bc7ae0494c97"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2024.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 17.05.2024 OGBES.2024.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsichts- und Auskunftsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2693", "Zeit UTC": "20.03.2026 03:38:12", "Checksum": "c368b33df892137e2addd716e5484ce2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 17.05.2024 OGBES.2024.3\nRegeste:\nAkteneinsichts- und Auskunftsrecht\n\n\n9. Das Erbschaftsamt führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe vorbehaltlos alle bei ihm im Archiv befindlichen Akten zugestellt. In nicht (mehr) vorhandene Akten kann keine Akteneinsicht mehr gewährt werden. Aufzubewahren sind ohnehin nur die Belege, die relevant sind und im Inventar erwähnt werden. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Entwürfe, Vorversionen, Belege zu Beilagen und dergleichen zu archivieren. Dies gilt auch für den Entwurf des Testamentes von E.___. Es reicht, wenn sich die vollständige notariell beurkundete öffentliche letztwillige Verfügung vom 6. November 2009 bei den Akten befindet. Eine Kopie der Vollmacht von Frau A.___ vom 30. August 2016 findet sich in den Akten. Die Kopie der ID von Frau A.___ ist nicht relevant und daher nicht aufzubewahren. Ohnehin befindet sich in den Akten eine beglaubigte Vollmacht für E.___ vom 30. August 2016. Bei der Beglaubigung hat sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem beglaubigenden Notar durch Vorweisung einer Identitätskarte legitimiert. Schliesslich versteht es sich von selbst, dass es keine Belege zu den Verrichtungen des Inventurbeamten gibt.\n10. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war sie zum vornherein aussichtslos. Bei Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Das von B.___ und C.___ am 22. April 2024 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, das keinen Bezug auf die vertretene A.___ nimmt, ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auch ein im Namen von A.___ gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hätte wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat daher die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00\nSofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nSoweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nHunkeler Schaller\nDas Bundesgericht ist mit Urteil vom 2. Juli 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Bger 5A_405/2024)."}