{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2024-3_2024-05-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168383&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e82638b51df211f32c88bc7ae0494c97"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2024.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 17.05.2024 OGBES.2024.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsichts- und Auskunftsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:41:52", "Checksum": "5084fe6c8cf3dea9cccdfd4263bd1c37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 17.05.2024 OGBES.2024.3\nRegeste:\nAkteneinsichts- und Auskunftsrecht\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 17. Mai 2024\nEs wirken mit:\nOberrichter Flückiger\nOberrichter Frey\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch B.___ und C.___\nBeschwerdeführer\ngegen\nAmtschreiberei Grenchen-Bettlach,\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Akteneinsichts- und Auskunftsrecht\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\n1. Das Erbschaftsamt Grenchen-Bettlach beantwortete am 2. Februar 2024 zwei Eingaben von B.___ und C.___, beide datiert vom 18. Januar 2024. Darin hätten diese stellvertretend für Frau A.___ die Ausstellung einer neuen Erbenbescheinigung geltend gemacht. Dazu hält das Erbschaftsamt fest, dass keine allgemein gehaltenen Erbschaftsbescheinigungen ausgestellt werden dürfen. Es wird jedoch die Ausstellung einer weiteren Erbenbescheinigung in Aussicht gestellt, falls ein weiterer Vermögenswert bekannt geworden sei. Weiter wird die bereits erfolgte und neuerliche Zusendung besser leserlicher Kopien des Erbschaftsinventars Nr. 106/2016 der am [...] verstorbenen D.___ festgehalten.\n2. Am 4. Februar 2024 (Postaufgabe) reichten B.___ und C.___ eine Beschwerde beim Erbschaftsamt ein, welche zuständigkeitshalber an das Obergericht überwiesen wurde. Einleitend wird darin Folgendes erklärt: «Wir bestreiten, für die Alleinerbin, Frau A.___, …». In den Beilagen der Vernehmlassung des Erbschaftsamts liegt denn auch eine Vollmacht von A.___ vom 30. November 2023 zur Vertretung i.S. Erbschaft der am 23. Juni 2016 verstorbenen D.___ bei. A.___ ist somit Beschwerdeführerin und nicht die bisher als Beschwerdeführer behandelten B___ und C.___. Das Rubrum ist entsprechend zu berichtigen. Wenn im Folgenden von der Beschwerdeführerin gesprochen wird, so ist damit A.___ gemeint.\n3. Am 15. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Nachtrag zu ihrer Beschwerde ein. Neue Anträge wurden darin nicht gestellt.\n4. Das Erbschaftsamt reichte seine Vernehmlassung am 13. März 2024 ein. Es beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.\n5. Am 13. Mai 2024 replizierte die Beschwerdeführerin auf die Vernehmlassung des Erbschaftsamtes, ohne dass neue Anträge gestellt wurden.\n6. Angefochten ist das Schreiben des Erbschaftsamts vom 2. Februar 2024. Dieses befasst sich mit den zwei oben genannten Themen, nämlich die Ausstellung einer neuen Erbenbescheinigung und Akteneinsicht. Dennoch bestreitet die Beschwerdeführerin vorab den Inhalt des Inventars Nr. 105/2016 vom 6. Oktober 2016. Dieses Inventar war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Es ist schon lange in Rechtskraft erwachsen und kann nicht mehr angefochten werden. Schliesslich lässt sich mit der blossen Behauptung einer Urkundenfälschung und einer Falschbeurkundung keine Nichtigkeit des Inventars darlegen. Ohnehin bleibt unklar, was die Beschwerdeführerin überhaupt erreichen will. Auf die Rügen betreffend das Inventar ist somit nicht einzutreten.\n7. Die Beschwerdeführerin behauptet, die beiden am 6. Oktober 2016 ausgestellten Erbenbescheinigungen mit Liquidationsauftrag seien zu Unrecht ausgestellt worden und nichtig. Auch hier wird wieder ein unbegründeter Vorwurf einer Falschbeurkundung und einer Urkundenfälschung erhoben. Dies reicht nicht aus. Gestützt auf eine blosse Behauptung lässt sich keine Nichtigkeit feststellen. Darüber hinaus übersieht die Beschwerdeführerin, dass sie in Ziffer 3 der Schlusserklärung zum Erbschaftsinventar E.___ mit der Liquidation der Erbschaft beauftragt hat. Weiter verlangt sie die Ausstellung einer neuen Erbenbescheinigung. Auch hier lässt sie offen, was sie mit einer neuen Erbenbescheinigung erreichen will. Ein Rechtsschutzinteresse ist nicht erkennbar. Nach § 34 Abs. 2 der Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (ASV; BGS 123.21) ist in der Erbenbescheinigung ihr Zweck anzugeben. Allgemein gehaltene Erbenbescheinigungen dürfen nicht ausgestellt werden. Die beiden ausgestellten Erbenbescheinigungen vom 6. Oktober 2016 enthalten denn auch eine Zweckangabe. Sie sollen die Liquidation der beiden darin erwähnten Bankkonten ermöglichen. Die Notwendigkeit einer Zweckangabe in der Erbenbescheinigung trifft sich mit dem bereits erwähnten fehlenden Rechtsschutzinteresse. Die Beschwerdeführerin gibt nicht an, welchem Zweck eine neue Erbenbescheinigung dienen sollte. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.\n8. Die Beschwerdeführerin verlangt weiter die folgenden Akten gemäss den von ihr eingereichten Beilagen:\n- Entwurf letztwillige Verfügung E.___ gemäss Ablieferung Erbschaftsakten vom 15. Juli 2016 (Beilage 10)\n- Kopie ID von Frau A.___ und Kopie Vollmacht von Frau A.___ (Beilage 9)\n- Sämtliche Belege chronologischen Aufzeichnung der amtlichen Massnahmen (Beilage 7)"}