So ist denn auch vorliegend weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Anzeige einen Nachteil erlitten und ein schützenswertes Interesse an deren Anfechtung haben sollte. Insbesondere ist der Grundbuchverwalter nicht zuständig, über die vom Beschwerdeführer verlangte Beteiligung an Perimeterkosten zu entscheiden. Dementsprechend ändert sich für den Beschwerdeführer in sachlicher Hinsicht nichts. Die bisherigen Einträge als Last auf seinem Grundstück und als Recht zu Gunsten des Grundstücks [xy] bleiben unverändert bestehen. 5. Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig.