O., N 29). Auch die Unterlassung einer Anzeige hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Geschäftsfalles, der die Anzeigepflicht auslöst. Die Verletzung der Anzeigepflicht kann jedoch die Haftbarkeit des Staates für daraus entstehenden Schaden nach sich ziehen (a.a.O., N 2). 4. Nach dem soeben Ausgeführten kann somit festgehalten werden, dass einer Anzeige nach Art. 969 ZGB keinerlei unmittelbare Wirkungen zukommen. Ihr Zweck besteht vorab darin, eine grundbuchliche Verfügung, die ohne das Wissen der Beteiligten erfolgt, diesen zur Kenntnis zu bringen, damit sie allenfalls ihre Rechte wahren können.