Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Grundbuchrechts, dass den von einem Grundbucheintrag betroffenen Personen über grundbuchliche Verfügungen, die ohne ihr Vorwissen vorgenommen werden, Anzeige gemacht wird (Jürg Schmid/Ruth Arnet in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2023, Art. 969 N 1). Der Erlass der Anzeige bildet nicht Bestandteil des Grundbucheintragungsverfahrens. Die Eintragung oder Löschung kommt daher unabhängig davon gültig zustande, ob einer allfälligen Anzeigepflicht nachgelebt wird (a.a.O., N 29).