insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit. Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Grundbuchrechts, dass den von einem Grundbucheintrag betroffenen Personen über grundbuchliche Verfügungen, die ohne ihr Vorwissen vorgenommen werden, Anzeige gemacht wird (Jürg Schmid/Ruth Arnet in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2023, Art.