Darin erklärt er, er sei mit dieser Änderung als Eigentümer der Parzelle [xx] nicht einverstanden. Er erwarte vom Eigentümer der Parzelle [xy] eine Kostenbeteiligung an den Perimeterkosten von CHF 8’000.00. Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn überwiesen. 3. Nach Art. 969 ZGB hat der Grundbuchverwalter den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.