__ und G.___. 7. Die Beschwerde erweist sich folglich weitgehend als begründet und ist lediglich in Bezug auf die Versteigerung von GB [...] Nr. [zz] abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend rechtfertigt es sich, die Prozesskosten den grossmehrheitlich unterliegenden Beschwerdegegnern je hälftig aufzuerlegen (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtkosten werden für das Beschwerdeverfahren auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beschwerdegegner haben ihr diese unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen.